Bei hygienischen Auffälligkeiten im Trinkwasser wie Legionellen oder Pseudomonas aeruginosa greifen klare gesetzliche Meldepflichten. Betreiber von Trinkwasseranlagen sind verpflichtet, diese Befunde unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden (§ 13 TrinkwV, § 7 IfSG).
Die Meldepflicht basiert auf der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ziel ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch frühzeitige Erkennung und Eindämmung mikrobiologischer Kontaminationen. Meldepflichtig sind alle Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitstellen.
Die unterlassene Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 TrinkwV dar und kann mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet werden. Zudem droht eine strafrechtliche Haftung bei Gesundheitsschäden durch unterlassene Maßnahmen.